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   ArbG Kaiserslautern, 10.12.2009 - 2 Ca 859/09   

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ArbG Kaiserslautern, 10.12.2009 - 2 Ca 859/09 (https://dejure.org/2009,43987)
ArbG Kaiserslautern, Entscheidung vom 10.12.2009 - 2 Ca 859/09 (https://dejure.org/2009,43987)
ArbG Kaiserslautern, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - 2 Ca 859/09 (https://dejure.org/2009,43987)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 20.01.1960 - 4 AZR 267/59

    Versetzung eines Arbeitnehmers - Zulässigkeit - Wirksamkeit - Neuer Arbeitsort -

    Auszug aus ArbG Kaiserslautern, 10.12.2009 - 2 Ca 859/09
    Ein Arbeitnehmer kann die Feststellung begehren, die Weisung des Arbeitgebers verstoße gegen den Arbeitsvertrag (BAG, 20.01.1960, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 8).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.08.2010 - 3 Sa 28/10

    Entzug der Gruppenleitung - Weisungsrecht

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbeitsgerichtsKaiserslautern vom 10.12.2009 - Az: 2 Ca 859/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der mit den Schreiben vom 04.03.2009 und vom 10.11.2009 erklärte Entzug der Gruppenleitung der Außenwohngruppe in B. unwirksam ist.

    Mit dem Schriftsatz vom 10.11.2009 (Bl. 130 ff. d.A.) legte die Beklagte im erstinstanzlichen Rechtsstreit - 2 Ca 859/09 - die aus Blatt 133 f. der Akte ersichtlichen Unterlagen vom 05.03.2009 und vom 03.11.2009 (Anlagen B 7 und B 8) vor und erklärte auf Seite 3 des Schriftsatzes folgendes:.

    Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 10.12.2009 - 2 Ca 859/09 - (dort S. 2 ff. = Bl. 151 ff. d.A.).

    Gegen das ihr am 23.12.2009 zugestellte Urteil vom 10.12.2009 - 2 Ca 859/09 - hat die Beklagte am 18.01.2010 Berufung eingelegt und diese am 16.03.2010 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu den Beschluss vom 18.02.2010 - 3 Sa 28/10 -, Bl. 174 d.A.) mit dem Schriftsatz vom 16.03.2010 begründet.

    Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils vom 10.12.2009 - 2 Ca 859/09 - die Klage abzuweisen.

    Dem Wortlaut des (auf S. 3 - unten - des Urteils vom 10.12.2009 - 2 Ca 859/09 - festgehaltenen) Antrages nach geht es der Klägerin - gewissermaßen punktuell - um die Klärung der Unwirksamkeit der - von der Beklagten mit Schreiben vom 04.03.2009 - abgegebenen Erklärung.

    Damit erfasste bereits das erstinstanzliche Klagebegehren, über das am 10.12.2009 (- 2 Ca 859/09 -) streitig verhandelt wurde, auch die Maßnahme vom 10.11.2009.

    In diesem Sinne hat erkennbar auch das Arbeitsgericht das erstinstanzliche Klagebegehren aufgefasst, denn im Urteils-Tenor vom 10.12.2009 (- 2 Ca 859/09 - dort Ziffer 1) wird die Unwirksamkeit des Entzugs der Gruppenleitung festgestellt, ohne dass dort diese Feststellung auf die Maßnahme vom 04.03.2009 begrenzt wird.

    Abgesehen davon, dass es sich bei der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 TV-L nicht um eine (etwa) mit § 4 KSchG vergleichbare Klagefrist handelt (- auch fehlt in § 37 TV-L eine mit § 7 KSchG vergleichbare Regelung -), erstreckte sich bereits das erstinstanzliche Klagebegehren, über das das Arbeitsgericht im Urteil vom 10.12.2009 - 2 Ca 859/09 - entschieden hat - nach der oben (unter Ziffer II. 1. a) der Entscheidungsgründe) vorgenommenen Auslegung auch auf die Maßnahme gemäß Schriftsatz der Beklagten vom 10.11.2009.

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